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FoVG

§ 22Strafvorschriften

Forstvermehrungsgutgesetz

Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 414 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165800002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1f4265f4198dd805e7bcf06923e21dd28c7a503a6ad3733450356f8bff82446

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