(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einfuhr von Vermehrungsgut. § 18 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Vermehrungsgut mit. Die genannten Stellen können
1.
Sendungen von Vermehrungsgut sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,
2.
den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen und
3.
in den Fällen der Nummer 2 Proben ziehen und anordnen, dass die Sendungen von Vermehrungsgut auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Kontrolle des Verkehrs mit Vermehrungsgut zuständigen Stelle vorgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 3 und 4. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung der Vorschriften des Absatzes 1 sowie der §§ 15 und 16 näher zu regeln. In der Rechtsverordnung kann angeordnet werden, dass bestimmtes Vermehrungsgut nur über bestimmte Zollstellen eingeführt werden darf. Die Zollstellen werden im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 414 V v. 31.8.2015 I 1474
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