FotoMedFachAusbV
§ 6Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau
- 1.
- Kundengespräch,
- 2.
- Waren und Dienstleistungen,
- 3.
- Kaufmännisches Handeln,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Gespräche situations- und adressatengerecht führen,
- b)
- kunden- und serviceorientiert handeln,
- c)
- Kunden fachgerecht beraten und
- d)
- Waren und Dienstleistungen verkaufsgerecht anbieten oder Bilderstellungs- und Bildverarbeitungsprozesse erläutern
- 2.
- hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- a)
- Verkauf,
- b)
- Bildtechnik;
- 3.
- der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus, von denen eine das Gebiet Verkauf und die andere das Gebiet Bildtechnik betrifft;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten; dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Produktinformationen erschließen und technologische Entwicklungen bei den Bildmedien darstellen und
- b)
- Prozesse der Bildaufnahme, -verarbeitung, -übermittlung und -ausgabe darstellen und planen und dabei gestalterische, technologische, wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Anforderungen berücksichtigen
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Kalkulationen durchführen und Kennziffern beurteilen,
- b)
- Vorschläge zur Gestaltung des Waren- und Dienstleistungsangebots entwickeln und begründen,
- c)
- Marketingmaßnahmen planen und bewerten,
- d)
- Verkauf, Einkauf und Lagerung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben planen und durchführen,
- e)
- Reklamationen und Beschwerden bearbeiten und
- f)
- Kommunikation im Betrieb sowie mit Kunden zielgerichtet gestalten
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
| 1. | Prüfungsbereich Kundengespräch | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Waren und Dienstleistungen | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln | 30 Prozent |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Kundengespräch mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR045700008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5b21fc43a6b285344aa9e86e64689c4984d01aa41b294f7aa46ff022ffb383a