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FotoMedFachAusbV

Anlage 2(zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau – Zeitliche Gliederung –

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 465 - 466)
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1   
Verkauf, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nr. 2.4   
Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
Abschnitt B Nr. 1.1   
Stellung, Rechtsform und Struktur,
Abschnitt B Nr. 1.2   
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz, Lernziele a bis f,
Abschnitt B Nr. 1.3   
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 1.4   
Umweltschutz
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.2   
Kundenkommunikation,
Abschnitt A Nr. 1.3   
Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.1   
Kundenberatung, Lernziele a bis e,
Abschnitt A Nr. 2.1   
Verkauf, Lernziele d bis f,
Abschnitt B Nr. 2.1   
Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, Lernziel a,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.5   
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 3     
Bildaufnahme,
Abschnitt A Nr. 5     
Bildwiedergabe, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.1   
Kundenberatung, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 1.3   
Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nr. 1.5   
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 2.2   
Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen,
Abschnitt A Nr. 5     
Bildwiedergabe, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 6     
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Abschnitt A Nr. 7.1   
Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 7.2   
Beschwerde und Reklamation,
Abschnitt B Nr. 2.1   
Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, Lernziele b und c,
Abschnitt B Nr. 2.2   
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.4   
Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nr. 4     
Bildbearbeitung und Bildübertragung
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.4   
Kundenschulung,
Abschnitt A Nr. 2.3   
Markt- und Kundenbeziehungen,
Abschnitt A Nr. 7.1   
Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele b und c,
Abschnitt B Nr. 1.2   
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz, Lernziel g,
Abschnitt B Nr. 2.1   
Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, Lernziel d,
Abschnitt B Nr. 2.2   
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
zu vermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR045700008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5b21fc43a6b285344aa9e86e64689c4984d01aa41b294f7aa46ff022ffb383a

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