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FotoMedFachAusbV

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A


Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Kundenorientierung und -beratung:
1.1
Kundenberatung,
1.2
Kundenkommunikation,
1.3
Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
1.4
Kundenschulung,
1.5
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
2.
Marketing und Vertrieb:
2.1
Verkauf,
2.2
Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen,
2.3
Markt- und Kundenbeziehungen,
2.4
Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme;
3.
Bildaufnahme:
3.1
Bildgestaltung,
3.2
Bilderstellung,
3.3
Bilddatenträger und Speicherprozesse;
4.
Bildbearbeitung und Bildübertragung:
4.1
Bearbeitungs- und Übertragungstechniken,
4.2
Kalibrierung,
4.3
Medienintegration und -vernetzung;
5.
Bildwiedergabe;
6.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
6.1
Kalkulation und Kennziffern,
6.2
Warenwirtschaft;
7.
Qualitätssicherung:
7.1
Qualitätssichernde Maßnahmen,
7.2
Beschwerde und Reklamation;

Abschnitt B


Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:
2.1
Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen,
2.2
Teamarbeit und Kooperation.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR045700008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5b21fc43a6b285344aa9e86e64689c4984d01aa41b294f7aa46ff022ffb383a

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