FotoMedFachAusbV
§ 5Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau
- 1.
- Branche und Betrieb,
- 2.
- Kommunikation und Verkauf
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Leistungsangebote der Fotobranche darstellen,
- b)
- Arbeitsabläufe planen und
- c)
- für die eigene Arbeit maßgebende arbeits-, sozial- und umweltrechtliche Regelungen berücksichtigen
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Waren- und Produktkennzeichnungen im Verkaufsgespräch nutzen,
- b)
- Verkaufssituationen beurteilen und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und
- c)
- Verkaufsvorgänge abwickeln und dafür erforderliche Berechnungen durchführen
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR045700008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5b21fc43a6b285344aa9e86e64689c4984d01aa41b294f7aa46ff022ffb383a