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FotoMedFachAusbV

§ 5Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
1.
Branche und Betrieb,
2.
Kommunikation und Verkauf
statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Branche und Betrieb bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Leistungsangebote der Fotobranche darstellen,
b)
Arbeitsabläufe planen und
c)
für die eigene Arbeit maßgebende arbeits-, sozial- und umweltrechtliche Regelungen berücksichtigen
kann;
2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Waren- und Produktkennzeichnungen im Verkaufsgespräch nutzen,
b)
Verkaufssituationen beurteilen und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und
c)
Verkaufsvorgänge abwickeln und dafür erforderliche Berechnungen durchführen
kann;
2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR045700008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5b21fc43a6b285344aa9e86e64689c4984d01aa41b294f7aa46ff022ffb383a

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