FotoMedFachAusbV
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau
- 1.
- nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
- 2.
- nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR045700008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5b21fc43a6b285344aa9e86e64689c4984d01aa41b294f7aa46ff022ffb383a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 25 HwO
„… omedienfachmann/Fotomedienfachfrau wird 1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie 2. nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“