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FotoMedFachAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau

Der Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau wird
1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR045700008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5b21fc43a6b285344aa9e86e64689c4984d01aa41b294f7aa46ff022ffb383a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 HwO

    „… omedienfachmann/Fotomedienfachfrau wird 1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie 2. nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“