Zum Gesetzesinhalt

ForumRG

§ 4Stiftungsvermögen; Errichtungsort

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“

(1) Die Stiftung verfügt über eigenes Vermögen.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung eine jährliche Zuweisung des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur für den Stiftungszweck zu verwenden.
(5) Das Forum Recht (§ 2 Absatz 2 Nummer 1) wird in unmittelbarer Nähe zu den Gebäuden des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf dem Grundstückskomplex zwischen Karlstraße, Kriegsstraße, Herrenstraße, Ritterstraße und Blumenstraße errichtet. Die Durchführung des Bauvorhabens in Karlsruhe und der Unterbringung in Leipzig erfolgt im Rahmen des einheitlichen Liegenschaftsmanagements.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073100019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acb708122a78593e3272b6bd44e925c1cb85f96841933b6208cc47a941614980

XML-Quelle beim Herausgeber