Zum Gesetzesinhalt

ForumRG

§ 1Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung; Siegel; Standort

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“

(1) Unter dem Namen „Stiftung Forum Recht“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Die Stiftung führt als Dienstsiegel das kleine Bundessiegel mit der Umschrift „Stiftung Forum Recht“.
(3) Die Stiftung richtet einen Standort in Leipzig ein.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073100019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acb708122a78593e3272b6bd44e925c1cb85f96841933b6208cc47a941614980

XML-Quelle beim Herausgeber