ForumRG
§ 2Stiftungszweck
Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“
- 1.
- Einrichtung, Unterhaltung und Fortentwicklung von Ausstellungen in einem Forum Recht für die Auseinandersetzung mit Fragen des Rechts und des Rechtsstaats,
- 2.
- Entwicklung und Bereitstellung kommunikativer Formate für Kooperationspartner in Bund und Ländern,
- 3.
- Durchführung von Veranstaltungen, von auf Internet und virtueller Realität basierenden Medienangeboten sowie von Schulungen für pädagogische Angebote,
- 4.
- Forschung, Dokumentation und Veröffentlichungen,
- 5.
- Öffentlichkeitsarbeit,
- 6.
- Kooperation mit nationalen, europäischen und internationalen Organisationen und Einrichtungen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073100019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acb708122a78593e3272b6bd44e925c1cb85f96841933b6208cc47a941614980