(1) Für die Angehörigen der Bundespolizei sind die Präsidenten der Bundespolizeidirektionen und der Präsident des Bundespolizeipräsidiums, für die haupt- und ehrenamtlichen Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes die Landesbeauftragten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk über den Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, für Angehörige des Bundeskriminalamtes der Präsident des Bundeskriminalamtes und für Angehörige des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe der Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vorschlagsberechtigt. Die Vorschlagsberechtigung für Dritte, die mit Angehörigen oder Einsatzkräften nach Satz 1 zusammengearbeitet haben, richtet sich nach den Vorgaben des Satzes 1. Vorschläge für Dritte stimmen die Vorschlagsberechtigten untereinander ab.
(2) Für die Angehörigen der Bundeswehr sind für den Auszeichnungsvorschlag von Soldatinnen und Soldaten die nächsten Disziplinarvorgesetzten, von zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die vergleichbaren Vorgesetzten vorschlagsberechtigt. Die Vorschlagsberechtigung für Angehörige ausländischer Streitkräfte und für Dritte richtet sich nach den Vorgaben des Satzes 1.
(3) Für die Angehörigen des Bundesamtes für Güterverkehr ist der Präsident oder die Präsidentin des Bundesamtes für Güterverkehr, für die Angehörigen der Bundesanstalt für Gewässerkunde die Direktorin und Professorin der Bundesanstalt für Gewässerkunde und für die Angehörigen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes der Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorschlagsberechtigt. Die Vorschlagsberechtigung für Dritte richtet sich nach den Vorgaben des Satzes 1.
(4) Die Vorschlagsberechtigten prüfen selbst, ob die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen kann wohlwollend verfahren werden.
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