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FluthilfeMedErl 2022

Art 3Verleihung und Trageweise

Gemeinsamer Erlass der Bundesministerin des Innern und für Heimat, der Bundesministerin der Verteidigung und des Bundesministers für Digitales und Verkehr über die Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2021“

(1) Das Ehrenzeichen verleiht
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die Bundesministerin des Innern und für Heimat an haupt- und ehrenamtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes, Angehörige der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie an Dritte, die mit dem Technischen Hilfswerk, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zusammengearbeitet haben,
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die Bundesministerin der Verteidigung an Angehörige der Bundeswehr, an Angehörige ausländischer Streitkräfte sowie an Dritte, die mit der Bundeswehr und den ausländischen Streitkräften zusammengearbeitet haben,
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der Bundesminister für Digitales und Verkehr an Angehörige des Bundesamtes für Güterverkehr, der Bundesanstalt für Gewässerkunde und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie an Dritte, die mit den vorgenannten Behörden zusammengearbeitet haben.
(2) Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen ganztägigen Einsatz vor Ort, beginnend mit dem 14. Juli 2021, im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen sowie in Bayern und Sachsen verliehen. In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen zulässig.
(3) Als sichtbares Zeichen der allgemeinen Anerkennung kann das Ehrenzeichen, die Verkleinerung oder der Bandsteg an der linken Brustseite getragen werden.
(4) Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift der Bundesministerin des Innern und für Heimat, der Bundesministerin der Verteidigung oder des Bundesministers für Digitales und Verkehr und dem großen Bundessiegel. Für die Verleihungsurkunde gilt das Muster der Anlage.
(5) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der Ausgezeichneten über.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR149500022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2ef8f12849facb1598437ffffef3b60b0de99fc5c93fb161dc1de1d9d2f6ff0

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