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3. FlugLSV

§ 5Entschädigungspauschalen bei Wohnungen

Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

(1) Bei einem Einfamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:5 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:3 700 Euro.
(2) Bei einem Zweifamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:6 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:4 440 Euro.
(3) Bei einem Mehrfamilienhaus mit Außenwohnbereich erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 2 mit jeder weiteren abgeschlossenen Wohnung
1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück um:2 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück um:1 480 Euro.
(4) Bei einer Eigentumswohnung mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:3 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:2 220 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR329200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2533e7b2f1dc8b3c6dd9b7ba3d9305e56676544cf973052092ac06cff284b764

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