Zum Gesetzesinhalt

1. FlGDV

§ 9Festlegung der Meldegebiete

Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung

Meldegebiet ist das jeweilige Land. Die Bekanntgabe der in den einzelnen Ländern ermittelten Preise durch die Bundesanstalt kann im Benehmen mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden für mehrere Länder gemeinsam erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.10.2024 I Nr. 342

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR218610008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebe1a2d4f4e4320febde3bed39de7bed8121164c0f2c6a21afec9b17195231da

XML-Quelle beim Herausgeber