(1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischgesetzes den Klassifizierungsunternehmen unmittelbar nach Erfassung der Schlachttiere elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Klassifizierungsunternehmens sind die Informationen auch schriftlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, ihren Lieferanten die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Fleischgesetzes innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Lieferanten sind die Informationen auch oder nur schriftlich zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind vom Schlachtbetrieb mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist. Die Informationen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist.
(3) Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 des Fleischgesetzes ist spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Bekundung des Verlangens zu erteilen. Soweit das Verlangen schon vor Schlachtung der Tiere bekundet worden ist, ist die Auskunft innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung zu erteilen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
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