1. FlGDV
§ 6Inhalt der Preismeldung
Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung
- 1.
- für die Schlachtkörper von konventionell erzeugten Rindern sowie allen Schweinen und Schafen:
- a)
- die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht und
- b)
- die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise pro 100 Kilogramm,
- 2.
- für die Schlachtkörper von Schweinen und Schafen, bei deren Aufzucht und Haltung die Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten worden sind, zusätzlich und in separater Form die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht,
- 3.
- für die Schlachtkörper der Rinder, bei deren Aufzucht und Haltung die Produktionsvorschriften nach der Verordnung (EU) 2018/848 eingehalten worden sind, zusätzlich und in separater Form:
- a)
- die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht sowie
- b)
- die repräsentativen Verkaufspreise nach Anhang II Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 6), wobei die repräsentativen Verkaufspreise die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise an die Lieferanten sind.
- 1.
- bei Rindern
- a)
- nach den gesetzlichen Kategorien für Rinderschlachtkörper und
- b)
- nach den gesetzlichen Handelsklassen für Rinderschlachtkörper,
- 2.
- bei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklassen für Schweineschlachtkörper und
- 3.
- bei Schafen nach den gesetzlichen Kategorien für Schafschlachtkörper.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR218610008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebe1a2d4f4e4320febde3bed39de7bed8121164c0f2c6a21afec9b17195231da