(1) Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem Muster schriftlich oder elektronisch an die nach Landesrecht zuständige Behörde (Meldebehörde) zu erstatten. Sie sind im Fall des § 6 Absatz 1 Nummer 2 jährlich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember und im Übrigen wöchentlich für die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zu erstatten. Die Meldebehörde kann bestimmen, dass zusätzlich zu der nach den Sätzen 1 und 2 zu erstattenden Wochenmeldung bis zu zwei Zwischenmeldungen über jeweils einen Tag oder mehrere Tage abgegeben werden müssen, soweit dies aus Gründen der Marktbeobachtung erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmeldung kann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Handelsklassen beschränkt werden. Von ihr können Betriebe ausgenommen werden, deren Meldungen unter Berücksichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeutung haben. Die Meldebehörde kann festlegen, dass die Zwischenmeldung nur die Preise zu enthalten hat.
(2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Meldungen eingegangen sein müssen. Sie kann bestimmen, dass die Meldung ausschließlich schriftlich oder ausschließlich elektronisch zu erfolgen hat.
(3) Die Meldungen sind vorab fernmündlich oder fernschriftlich zu erstatten, wenn der Eingang der schriftlichen oder elektronischen Meldungen nach vorgeschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt nicht gewährleistet ist.
(4) Erhält ein Schlachtbetrieb nach Abgabe der Preismeldung Kenntnis von einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer gemeldeten Angabe, hat er die Änderung der gemeldeten Angaben unverzüglich der Meldebehörde zu melden. Für die Korrekturmeldung ist das Muster nach § 10 Absatz 1 zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
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