Zum Gesetzesinhalt

1. FlGDV

§ 5Ausnahmen

Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung

(1) Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind Betriebe ausgenommen, die pro Woche durchschnittlich höchstens 500 Schweine oder höchstens 150 Rinder oder höchstens 75 Schafe schlachten. Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu 1 000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens 60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.10.2024 I Nr. 342

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR218610008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebe1a2d4f4e4320febde3bed39de7bed8121164c0f2c6a21afec9b17195231da

XML-Quelle beim Herausgeber