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FlBeihV

§ 4Gewährung der Beihilfe

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen

(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster bei der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 13.12.2011 I 2720

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004110978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bb0ffce40241b1c8f4173f0226f130d8ff3f6d8fee615732f4f6b6618747b2e

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