(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, gesondert für jeden Vertrag über private Lagerhaltung die zur Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen notwendigen Belege zu führen und Aufzeichnungen über die eingelagerten Erzeugnisse zu machen.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht dauert bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungspflicht besteht, bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 13.12.2011 I 2720
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