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FlBeihV

§ 6Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen

Der Antragsteller hat während der Geschäfts- und Betriebszeit den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der Lagerräume sowie die Aufnahme der Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird, zu gestatten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren sowie bei automatischer Buchführung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit dies die Beauftragten der Bundesanstalt verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 13.12.2011 I 2720

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004110978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bb0ffce40241b1c8f4173f0226f130d8ff3f6d8fee615732f4f6b6618747b2e

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