Für den Einkommenshöchstbetrag und die Höhe der Beihilfe zum Lebensunterhalt sind die §§ 267 bis 270a, 275 und 277a des Lastenausgleichsgesetzes, für die besondere laufende Beihilfe ist § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei der Anwendung des § 269a Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ist an Stelle des Endgrundbetrags der Hauptentschädigung von dem Grundbetrag auszugehen, der aus dem Vermögensschaden im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in entsprechender Anwendung der Rechtsverordnung nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes errechnet wird.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 12 Satz 1: IdF d. § 4 Nr. 2 Buchst. a G v. 24.8.1972 I 1521 mWv 1.1.1974 u. d. § 4 Nr. 2 Buchst. b G v. 24.8.1972 I 1521 mWv 1.1.1972; Kursivdruck § 270a LAG aufgeh. durch § 1 Nr. 8 G v. 16.2.1979 I 181
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.5.1971 I 681;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 21.7.2004 I 1742
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