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FlüHG

§ 15Zusätzliche Leistungen zur Beihilfe zum Lebensunterhalt

Flüchtlingshilfegesetz

Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 276 und 277 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Bei Bezug einer besonderen laufenden Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.5.1971 I 681;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 21.7.2004 I 1742

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006120965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e46c6ff00df1a1823872a784a8d4cac4f18f25dabedc184a49e848da6322df63

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