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FlüHG

§ 14Laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten

Flüchtlingshilfegesetz

Nach dem Tode des nach § 10 Berechtigten wird laufende Beihilfe entsprechend den Grundsätzen des § 261 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Beihilfe zum Lebensunterhalt wird entsprechend § 272 Abs. 2 und 3, besondere laufende Beihilfe entsprechend § 285 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes weitergewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.5.1971 I 681;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 21.7.2004 I 1742

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006120965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e46c6ff00df1a1823872a784a8d4cac4f18f25dabedc184a49e848da6322df63

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