FlüHG
§ 10Allgemeine Bestimmungen
- 1.
- Der Berechtigte und sein entsprechend § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu berücksichtigender Ehegatte müssen im Schadensgebiet ihre Existenzgrundlage durch Schäden im Sinne des § 3 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder durch Verlassen des Schadensgebiets verloren haben;
- 2.
- die Existenzgrundlage muß im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwiegend beruht haben
- a)
- auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder
- b)
- auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus der Übertragung, sonstigen Verwertung oder Verpachtung des einer solchen Tätigkeit dienenden Vermögens oder
- c)
- auf einer Altersversorgung, die aus den Erträgen einer solchen Tätigkeit begründet worden war;
- 3.
- dem Berechtigten und seinem entsprechend § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu berücksichtigenden Ehegatten muß im Schadensgebiet ein Vermögensschaden entstanden sein; Hausratschaden gilt nicht als Vermögensschaden im Sinne dieser Vorschrift. Einem solchen Vermögensschaden steht es gleich, wenn ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von mindestens 2.000 Reichsmark entstanden ist; diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn neben der selbständigen Erwerbstätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt und der Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus anderen Einkünften mitbestritten wurde;
- 4.
- dem Berechtigten muß nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder nicht zumutbar sein; dabei sind auch fällige Ansprüche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, wenn und soweit ihre Verwirklichung möglich ist.
- 1.
- die Bedingung für den Versorgungsanspruch im Erreichen einer Altersgrenze oder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bestand und
- 2.
- ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nicht besteht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.5.1971 I 681;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 21.7.2004 I 1742
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006120965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e46c6ff00df1a1823872a784a8d4cac4f18f25dabedc184a49e848da6322df63
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 131 GG
„… nd und 2. ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nicht besteht. (3) Berechtigte, die im Schadensgebiet mit einem Familienangehörigen in Haushaltsgeme …“