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FKSDVO

§ 3Speicherung von Daten zu Unternehmen

Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden

(1) Zu Unternehmen können die in den §§ 1 und 2 genannten Daten auch dann im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden, wenn es sich um Daten gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch handelt und dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten zu Mitgliedern von Genossenschaften oder von Vereinen oder zu Gesellschaftern, die in den §§ 1 und 2 genannt sind, können ebenfalls im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(3) Zu Personen, die zur Vertretung der Unternehmen berechtigt sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gespeichert werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) Sofern gegen vertretungsberechtigte Organe oder faktisch Vertretende des Unternehmens oder das Unternehmen selbst straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ermittlungen geführt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende Daten zu Unternehmen gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1.
Art und Höhe von Vermögenswerten für die Zwecke von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111q der Strafprozessordnung sowie Einziehungsmaßnahmen in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches und
2.
Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 22.12.2025 I Nr. 369

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR177800019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7bc0f30db99d259cf79151079312090ea949f202568c5585863415a4afed4651

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 67 SGB XBegriffsbestimmungen

    „… mationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden, wenn es sich um Daten gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch handelt und dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (2) Personenbezogene Daten zu Mitgliedern von Genossenschaften …“

  • § 73b StGBEinziehung von Taterträgen bei anderen

    „… hmen nach den §§ 111b bis 111q der Strafprozessordnung sowie Einziehungsmaßnahmen in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches und 2. Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.“