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FKSDVO

§ 1Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind

Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden

(1) Über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Selbstständige, scheinbar tätige sowie scheinbar selbstständige Personen, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1.
Alias-Personalien,
2.
Personenbeziehungen zu
a)
Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,
b)
Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und
c)
Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,
soweit diese Personen bereits im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfasst sind,
3.
folgende Kontaktdaten:
a)
Telefonnummer,
b)
Mobiltelefonnummer und
c)
E-Mail-Adresse,
4.
Orte von Unterkünften zur Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
5.
zur Überprüfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs oder der Höhe der abzuführenden Sozialabgaben:
a)
Steuerklasse,
b)
Steuerfreibetrag,
c)
Anzahl der Kinder und
d)
etwaiges Bestehen und Höhe einer Kirchensteuerpflicht und
6.
folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
a)
AZR-Nummer bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,
b)
Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
c)
Steueridentifikationsnummer.
(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihren Tätigkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfaufträge gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1.
Daten zum Arbeitslohn und zu Arbeitszeiten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
2.
Arbeitsorte,
3.
folgende Status von beschäftigten oder selbstständigen Personen:
a)
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin,
b)
Bezieher oder Bezieherin von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
c)
Arbeitsloser oder Arbeitslose ohne Leistungsbezug,
d)
Beamter oder Beamtin,
e)
Soldat oder Soldatin,
f)
Hausmann oder Hausfrau,
g)
Praktikant oder Praktikantin,
h)
Rentner oder Rentnerin wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung,
i)
Schüler oder Schülerin,
j)
Student oder Studentin,
k)
Selbstständiger oder Selbstständige oder
l)
selbstständiger Landwirt oder selbstständige Landwirtin,
4.
Meldedaten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
5.
einzelne Mitgliedschaften bei einer oder mehreren konkret benannten gesetzlichen Krankenkassen für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
6.
Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
7.
Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und
8.
vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 22.12.2025 I Nr. 369

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR177800019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7bc0f30db99d259cf79151079312090ea949f202568c5585863415a4afed4651

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 28a SGB 4Meldepflicht

    „… Selbstständige oder l) selbstständiger Landwirt oder selbstständige Landwirtin, 4. Meldedaten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst, 5. einzelne Mitgliedschaften bei einer oder mehreren konkret benannten geset …“