FKSDVO
§ 2Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern
- 1.
- Unternehmensbezeichnungen,
- 2.
- Alias-Personalien,
- 3.
- Personenbeziehungen zu
- a)
- Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,
- b)
- Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und
- c)
- Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,
- 4.
- folgende Kontaktdaten:
- a)
- Telefonnummer,
- b)
- Mobiltelefonnummer und
- c)
- E-Mail-Adresse,
- 5.
- Internetadressen,
- 6.
- Orte, an denen Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, soweit diese von der Meldeanschrift oder dem Betriebssitz abweichen,
- 7.
- Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 8.
- Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft,
- 9.
- vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen,
- 10.
- Fahrzeugdaten und Halterdaten der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge und
- 11.
- folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
- a)
- Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und Betriebsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie
- b)
- Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer, Kleinunternehmer-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- 1.
- Daten zu Tätigkeitsfeldern des Betriebes,
- 2.
- Anzahl der Beschäftigten sowie Angaben zu deren Beschäftigungsumfang oder Anzahl der beauftragten Personen,
- 3.
- Daten zu Betriebsvermögen, Betriebsmitteln, Materialkosten, Lohnkosten, Fremdleistungen, Fremdarbeiten, Gewinnen oder Verlusten,
- 4.
- Rechtsstellung oder Angaben, die zur Feststellung dieser Rechtsstellung erforderlich sind:
- a)
- Arbeitgeber oder Arbeitgeberin,
- b)
- Auftraggeber oder Auftraggeberin,
- c)
- Auftragnehmer oder Auftragnehmerin,
- d)
- Entleiher oder Entleiherin,
- e)
- Verleiher oder Verleiherin,
- f)
- Generalunternehmer oder Generalunternehmerin,
- g)
- Nachunternehmer oder Nachunternehmerin,
- h)
- Mieter oder Mieterin,
- i)
- Vermieter oder Vermieterin und
- j)
- Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Ausführung eines Auftrags,
- 5.
- Angaben zur Herstellung oder Nutzung unrichtiger Rechnungen, die geeignet sind, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu verschleiern oder zu finanzieren,
- 6.
- Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken, sofern diese atypisch sind und vom üblichen Geschäftsablauf abweichen,
- 7.
- Orte der Betriebsstätten oder der Arbeitsstätten und
- 8.
- Daten zu Betriebsübertragung und Betriebsübergang.
Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR177800019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7bc0f30db99d259cf79151079312090ea949f202568c5585863415a4afed4651