FKSDVO
§ 6Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen
- 1.
- Angaben zum Gegenstand des Vorwurfs:
- a)
- die Bezeichnung der Straftaten oder der Ordnungswidrigkeiten, deren sie verdächtig sind,
- b)
- der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Sachverhalt, insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten und
- c)
- die Tatbegehungsweisen,
- 2.
- Zeitpunkt und Art der Erledigung von Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Behörden der Zollverwaltung,
- 3.
- Daten zu strafprozessualen Maßnahmen, insbesondere zur Vorbereitung und Durchführung von Durchsuchungen, Beschlagnahmen sowie Sicherstellungen von beweglichen und unbeweglichen Sachen, zur Vorbereitung und Durchführung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Anordnung von Einziehungen und zur Durchführung von Beschlagnahmen von Vermögen,
- 4.
- Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken,
- 5.
- Art und Höhe von Vermögenswerten,
- 6.
- folgende Kontaktdaten:
- a)
- Telefonnummer,
- b)
- Mobiltelefonnummer,
- c)
- Telefaxnummer und
- d)
- E-Mail-Adresse,
- 7.
- Aufenthaltsorte und
- 8.
- staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Aktenzeichen.
Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR177800019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7bc0f30db99d259cf79151079312090ea949f202568c5585863415a4afed4651