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FischWiMeistPrV

§ 4Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
1.
Fischereibiologie,
2.
Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums,
3.
Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse,
4.
Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft.
(2) Im Prüfungsfach "Fischereibiologie" können geprüft werden:
1.
Fischkunde einschließlich Fischzucht und Fischkrankheiten,
2.
Gewässerkunde,
3.
Gewässerökologie.
(3) Im Prüfungsfach "Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums" können geprüft werden:
1.
Natürliche Grundlagen der Ertragsfähigkeit des fischereilichen Lebensraums,
2.
Möglichkeiten und Gefahren der Beeinflussung des fischereilichen Lebensraums,
3.
Bewirtschaftungsverfahren wie Zucht, Aufzucht, Intensivhaltung, Fischfang,
4.
Fangmethoden.
(4) Im Prüfungsfach "Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse" können geprüft werden:
1.
Fangbehandlung und -transport,
2.
Qualitäts- und Vermarktungsnormen,
3.
Veredelungsverfahren,
4.
Wege und Formen der Vermarktung.
(5) Im Prüfungsfach "Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft" können geprüft werden:
1.
Einsatz, Nutzung und Wartung von Maschinen und Geräten,
2.
Arbeitsmethoden und Leistungsermittlung,
3.
Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2014 I 548

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020730978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb0c98277c08035c8f2b45bbf0755f244f00b8bc5cac7778a2739f8daafbdd04

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