(1) Die Meisterprüfung umfaßt einen praktischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung".
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei ist der Absatz 3 zu beachten.
(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß kann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Prüfungsteilnehmer, die im Besitz des Befähigungszeugnisses für Seeschiffer in der Küstenfischerei (BKu) oder des Befähigungszeugnisses für Kapitäne in der kleinen Hochseefischerei (BK) sind, erworben auf Grund der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3678), können auf Antrag durch den Prüfungsausschuß vom praktischen Teil der Prüfung befreit werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2014 I 548
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