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FischWiMeistPrV

§ 3Prüfungsanforderungen im praktischen Teil

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.
(2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachstehenden Produktionsbereiche:
1.
Fischhaltung und Fischzucht,
2.
Seen- und Flußfischerei,
3.
Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.
Der Prüfungsteilnehmer kann den Produktionsbereich wählen. Er hat die Planung der Arbeiten schriftlich niederzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2014 I 548

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020730978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb0c98277c08035c8f2b45bbf0755f244f00b8bc5cac7778a2739f8daafbdd04

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