FischWiMeistPrV
§ 1aZulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fischwirt und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2014 I 548
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020730978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb0c98277c08035c8f2b45bbf0755f244f00b8bc5cac7778a2739f8daafbdd04