FischSeuchV 2008
§ 19Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- 1.
- Die zuständige Behörde erfasst alle Fische aus Aquakultur sowie die geschätzte Anzahl seuchenkranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur.
- 2.
- Der Betreiber hat der zuständigen Behörde täglich den neuesten Stand der geschätzten Anzahl seuchenkranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur mitzuteilen.
- 3.
- Fische aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in oder aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden.
- 4.
- Verendete Fische aus Aquakultur dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden.
- 5.
- Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.
- 6.
- Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.
- 7.
- Transportmittel, mit denen Fische aus Aquakultur transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.
- 1.
- den Zeitraum, in dem der Seuchenerreger bereits im Aquakulturbetrieb gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
- 2.
- die mögliche Eintragsquelle sowie
- 3.
- die Ermittlung anderer Aquakulturbetriebe, aus denen Fische aus Aquakultur in den Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht besteht, oder in die Fische aus Aquakultur aus dem Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht besteht, verbracht worden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.11.2019 I 1862
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR231510008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41be6b77dcc38d2b05487e521dfae555c9cb0152e87cae3b409b0f4cd165b323