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FischSeuchV 2008

§ 19Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche

Fischseuchenverordnung

(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:
1.
Die zuständige Behörde erfasst alle Fische aus Aquakultur sowie die geschätzte Anzahl seuchenkranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur.
2.
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde täglich den neuesten Stand der geschätzten Anzahl seuchenkranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur mitzuteilen.
3.
Fische aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in oder aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden.
4.
Verendete Fische aus Aquakultur dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden.
5.
Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.
6.
Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.
7.
Transportmittel, mit denen Fische aus Aquakultur transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.
(2) Alle Aquakulturbetriebe eines Wassereinzugsgebietes, in dem der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche besteht, unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den amtlicher Beobachtung unterliegenden Anlagen dürfen Fische aus Aquakultur nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Aquakulturbetrieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Untersuchungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
1.
den Zeitraum, in dem der Seuchenerreger bereits im Aquakulturbetrieb gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
2.
die mögliche Eintragsquelle sowie
3.
die Ermittlung anderer Aquakulturbetriebe, aus denen Fische aus Aquakultur in den Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht besteht, oder in die Fische aus Aquakultur aus dem Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht besteht, verbracht worden sind.
(4) Ergibt die epidemiologische Untersuchung nach Absatz 3, dass der Seuchenerreger in einen anderen Aquakulturbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet oder fließende Gewässer eingeschleppt worden ist, gilt für diese Absatz 1 entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.11.2019 I 1862

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231510008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41be6b77dcc38d2b05487e521dfae555c9cb0152e87cae3b409b0f4cd165b323

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