(1) Ist der Ausbruch einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie der geographischen Gegebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung der exotischen Seuche angemessen groß ist, um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet fest. Die in dem Sperrgebiet gelegenen Betriebe
1.
sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf die exotische Seuche zu untersuchen und
2.
unterliegen der behördlichen Beobachtung.
Wer Fische aus Aquakultur aus einem in dem Sperrgebiet gelegenen Betrieb verbringen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde legt ferner ein Gebiet außerhalb des Sperrgebietes nach Absatz 1, das für die Vermeidung der Verschleppung der exotischen Seuche angemessen groß ist, als Überwachungsgebiet fest. Die zuständige Behörde kann in dem Überwachungsgebiet über die Untersuchungen nach § 7 Abs. 1 hinaus zusätzliche Untersuchungen durchführen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.11.2019 I 1862
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