FinRVV
§ 5Durchführung und Dokumentation des Risikotransfertests
Verordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer
- 1.
- sowohl versicherungstechnisches Risiko als auch Zeitpunktrisiko übertragen werden,
- 2.
- im Rahmen einer Bilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist, eine Prüfung des Risikotransfers mittels geeigneter quantitativer Verfahren durchgeführt wird und
- 3.
- im Rahmen der in Nummer 2 genannten Prüfung ein hinreichender Risikotransfer im Sinne der zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandards festgestellt wird.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR083800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f983bf8c49171bb0906170189cdb16b77ee8302f1582264d0a0a765a3cd2fbc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 36 PrüfVFinanzrückversicherungsverträge
„… 2) Zur Angemessenheit und Wirksamkeit des Verfahrens zur Durchführung des Risikotransfertests gemäß § 5 der Finanzrückversicherungsverordnung sowie der internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren gemäß § 7 der Finanzrückversicherungsverordnung ist Stell …“