FinRVV
§ 7Interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren
Verordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer
- 1.
- die Festlegung von Zeichnungsbefugnissen einschließlich der Zeichnungshöchstgrenzen,
- 2.
- die Festlegung von Kontrollfunktionen einschließlich der angemessenen Einbindung geeigneter Personen und geeigneter Funktionen innerhalb des Unternehmens, insbesondere der Funktionen im Sinne des § 7 Nummer 9 letzter Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie
- 3.
- Festlegungen zu den Berichtspflichten an den Vorstand.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR083800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f983bf8c49171bb0906170189cdb16b77ee8302f1582264d0a0a765a3cd2fbc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 36 PrüfVFinanzrückversicherungsverträge
„… nanzrückversicherungsverordnung sowie der internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren gemäß § 7 der Finanzrückversicherungsverordnung ist Stellung zu nehmen.“