FinRVV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer
- 1.
- Verlust des Rückversicherers: die nach Absatz 2 berechnete Differenz der Barwerte der Zahlungsströme zwischen Vorversicherer und Rückversicherer unter einem Rückversicherungsvertrag, sofern diese Differenz für den Rückversicherer negativ ist;
- 2.
- erwarteter Verlust des Rückversicherers: die Summe der mit den jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten möglichen Verluste des Rückversicherers unter einem Rückversicherungsvertrag;
- 3.
- erwarteter Beitrag: die Summe der mit den jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten erwarteten Barwerte der an den Rückversicherer zu leistenden Beiträge und sonstigen Leistungen unter einem Rückversicherungsvertrag, wobei Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden ist;
- 4.
- übernommenes wirtschaftliches Gesamtrisiko: das Risiko, dass ein Verlust des Rückversicherers entsteht;
- 5.
- versicherungstechnisches Risiko: das Risiko, dass ohne Berücksichtigung des Zeitpunktrisikos ein Verlust des Rückversicherers entsteht;
- 6.
- Risiko hinsichtlich der Abwicklungsdauer (Zeitpunktrisiko): das Risiko, dass sich die für das versicherungstechnische Risiko maßgeblichen Zahlungsströme hinsichtlich der Abwicklungsgeschwindigkeit einschließlich des Zeitpunkts der Rückversicherungsleistung anders als vom Rückversicherer angenommen und für diesen unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes wirtschaftlich nachteilig entwickeln.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR083800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f983bf8c49171bb0906170189cdb16b77ee8302f1582264d0a0a765a3cd2fbc