(1) Das Versicherungsunternehmen hat in geeigneter Form und nachprüfbar zu dokumentieren
1.
die Verträge einschließlich etwaiger ergänzender Vereinbarungen und Nachträge,
2.
die Bezugnahme auf wirtschaftlich verbundene Verträge,
3.
die wirtschaftliche Zielsetzung und Wirkungsweise sowie
4.
die beabsichtigte Bilanzierung.
(2) Etwaige ergänzende Vereinbarungen müssen mit dem Vertragsdokument körperlich verbunden sein oder dem Vertragsdokument als Anlage beigefügt sein. Im Falle eines bloßen Verweises im Vertrag auf ein anderes Vertragsdokument muss das andere Vertragsdokument dem Vertrag entweder als Abschrift oder als beglaubigte Ablichtung beigefügt sein.
(3) Bei einem Nachtrag ist es ausreichend, wenn er in einer solchen Weise zusammen mit dem Hauptvertrag aufbewahrt oder mit diesem datentechnisch verknüpft wird, dass er auch für einen nicht mit dem Vertrag vertrauten Dritten als Nachtrag zum betreffenden Hauptvertrag erkennbar ist. Nachträgliche Veränderungen müssen erkennbar sein.
(4) Bei einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung müssen etwaige ergänzende Vereinbarungen abweichend von Absatz 2 datentechnisch mit dem Vertragsdokument verbunden werden. Bei einem bloßen Verweis im Vertrag auf ein anderes Vertragsdokument muss das andere Vertragsdokument abweichend von Absatz 2 datentechnisch mit dem Vertrag verbunden sein.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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