Zum Gesetzesinhalt

FIAusbV

§ 30Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Daten zu identifizieren, zu klassifizieren und bereitzustellen,
2.
die Datenqualität zu prüfen und sicherzustellen,
3.
den Zugriff auf Daten und deren Verfügbarkeit zu gewährleisten sowie
4.
anwendungsbezogen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Datenschutzes und zur Datensicherheit eingehalten werden.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-244 v. 10.7.1997 I 1741 (ITKTAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d9f80b0d2ad470a23b0bfbb98a492019cdcf0e7cee5d07efd6d9a77f07802ee

XML-Quelle beim Herausgeber