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FIAusbV

§ 29Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
einen Prozess darzustellen und Anforderungen im Prozess abzubilden,
2.
Analysewerkzeuge auszuwählen und anzuwenden,
3.
Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorzuschlagen und deren rechtliche Auswirkungen, insbesondere auf die betrieblichen Abläufe, einzuschätzen und
4.
Maßnahmen zur Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskontrolle zu planen und durchzuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-244 v. 10.7.1997 I 1741 (ITKTAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d9f80b0d2ad470a23b0bfbb98a492019cdcf0e7cee5d07efd6d9a77f07802ee

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