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FFG

§ 115Antragsberechtigung

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1) Antragsberechtigt ist, wer im Inland ein Kino betreibt.
(2) Für Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 2 ist auch antragsberechtigt, wer beabsichtigt, im Inland ein Kino zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ordnungsgemäße Betrieb eines Kinos nicht gewährleistet wird.
(3) Nicht antragsberechtigt ist, wer die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer im Zeitpunkt der Antragstellung fälligen Abgabe nach § 128 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1C30A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085

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