(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs verwerteten Filme den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 entsprechen.
(2) Der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ist ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
1.
die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfen nicht erbracht hat,
2.
die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfen aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
3.
die Auflagen nach § 109 Absatz 2 nicht erfüllt wurden oder
4.
Auszahlungshindernisse nach § 111 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
(3) Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 2 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. Wird in Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und das Vorhaben sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
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