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FFG

§ 117Höhe der Förderung

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 47 höchstens betragen:
1.
im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 1 bis zu 200 000 Euro,
2.
im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 2 bis zu 200 000 Euro oder, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350 000 Euro sowie
3.
im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zu 5 000 Euro.
(2) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, können über die in Absatz 1 genannten Beträge hinausgehen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1C30A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085

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