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FFG

§ 114Förderhilfen

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag Förderhilfen
1.
zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos,
2.
zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient,
3.
zur Beratung von Kinos,
4.
für Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
(2) Gefördert werden Kinos im Inland.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1C30A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085

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