FFG
§ 110Verwendung
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
- 1.
- zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen,
- 2.
- zur Deckung von Vorkosten,
- 3.
- zur Herstellung von barrierefreien Fassungen oder Fremdsprachenfassungen von Filmen,
- 4.
- für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen,
- 5.
- für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,
- 6.
- für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme oder
- 7.
- für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1C30A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085