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FFG

§ 110Verwendung

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1) Die Förderhilfen sind innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids vorrangig für den Verleih eines neuen Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, zu verwenden.
(2) Die Förderhilfen dürfen verwendet werden
1.
zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen,
2.
zur Deckung von Vorkosten,
3.
zur Herstellung von barrierefreien Fassungen oder Fremdsprachenfassungen von Filmen,
4.
für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen,
5.
für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,
6.
für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme oder
7.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Verleihers gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 109 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 500 000 Euro für diesen Zweck erhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1C30A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085

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