Zum Gesetzesinhalt

FFG

§ 109Zuerkennung

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1) Für die Zuerkennung der Förderhilfen gilt § 73 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Der Zuerkennungsbescheid ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass
1.
die zulässige Beihilfehöchstintensität gemäß § 47 eingehalten wird und
2.
beim Verleih eines Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, eine angemessene Anzahl von Filmkopien in Orten oder räumlich selbstständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20 000 Einwohnern eingesetzt wird.
Die Filmförderungsanstalt bestimmt durch Richtlinie gemäß § 11, wann eine angemessene Anzahl von Filmkopien im Sinne von Satz 1 Nummer 2 vorliegt. Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach Satz 1 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1C30A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085

XML-Quelle beim Herausgeber