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FFG

§ 107Antragsberechtigung, Antragsvoraussetzungen

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1) Antragsberechtigt sind regelmäßig tätige Verleiher.
(2) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.
(3) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1C30A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085

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