FahrschAusbO 2012
§ 6Abschluss der Ausbildung
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.3.2022 I 498
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e086326c639b36ced848dcf1abeda336bbc6cd5262c51597204ee3d0fd7931e0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 FahrlG2018DVAusbildungsnachweis
„… ge 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- Anlage 3 FahrlG2018DV(zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis
„… chweis Ausbildungsnachweis für Klasse ____________________ gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung Fahrschule Fahrlehrer Nr. Familienname: Datum Prakt. Ausbild. Art u. Inhalt**) Beginn Uhrzeit Minuten FL*) Nr. Vorname: …“
- § 6 FahrlG2018DVAusbildungsnachweis
„(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. (2) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobenen personenbezogenen Date …“
- § 16 FeVTheoretische Prüfung
„… lte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nic …“
- § 17 FeVPraktische Prüfung
„… Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung. (6) (weggefallen)“