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FahrschAusbO 2012

§ 5bEvaluierung

Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.3.2022 I 498

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131800012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e086326c639b36ced848dcf1abeda336bbc6cd5262c51597204ee3d0fd7931e0

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